Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Lieferbedingungen)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers einschließlich etwaiger Vergaberichtlinien öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller im Rahmen seiner Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben, oder wir den Auftrag ausführen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind grundsätzlich nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt; ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von unserer Hauptverwaltung oder einer unserer Verkaufsstellen schriftlich bestätigt ist, oder wenn die Ware ausgeliefert ist. Individuelle Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherung oder Verwendungsempfehlungen für unsere Waren, Angaben über Lieferfristen, Rabatte und Boni sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Hauptverwaltung bzw. unserer Niederlassungen, es sein denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechtscheinsgrundsätzen Vertragsmacht besteht. An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als "vertraulich" bezeichnete schriftliche Unterlagen nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen und Prospekte, wie Abbildungen, Zeichnungen und Artikelbeschreibungen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gewichts- und Maßangaben sowie die Angaben über technische Ausstattung sind unverbindlich. Kurzfristige Änderungen und Ergänzungen bleiben insoweit vorbehalten. Angaben zur Festigkeit können nur als unverbindliche Richtwerte angesehen werden, die in eigenen Prüfungen anhand statischer Belastungsversuche ermittelt wurden.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Auslieferungsstelle" ("ex works", Incoterms 2010) ausschließlich Verpackung. Lagerartikel werden in Originalverpackung geliefert.
Sonderverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Expresskosten und Frachtkosten gehen gemäß gültiger Frachtpreistabelle zu Lasten des Bestellers. Ausnahmsweise vereinbarte Anbruchlieferungen werden mit 30 % Anbruchzuschlag, mindestens jedoch mit EUR 12,- berechnet. Für Aufträge im Nettowarenwert unter EUR 75,- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 4,95. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach Erbringung unserer geschuldeten Leistung binnen 10 Tagen ab Rechnungseingang zahlbar in EURO oder in einer anderen vereinbarten Währung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen.
Bei Zahlungsverzug und insbesondere bei gerichtlicher Beitreibung werden sämtliche noch offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Ferner entfallen etwa bewilligte Rabatte, Boni, etc. Gleiche Rechtsfolgen treten ein, wenn über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Besteller Unternehmer, so ist die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, von uns anerkannt oder wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Vorgerichtliche Kosten können wir vorbehaltlich tatsächlich entstandener höherer Kosten pauschal mit EUR 10,- geltend machen. Dies gilt insbesondere für Mahnkosten, mit Ausnahme der Kosten der verzugsbegründeten Erstmahnung. Unserem Vertragspartner ist der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Schadens gestattet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teilleistung für den Besteller zumutbar ist. Unsere Regellaufzeiten und spätester Bestelleingang finden Sie in der aktuell gültigen Frachtpreistabelle.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände, wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten (soweit der Besteller ein Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist), führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Fall nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der fahrlässigen erheblichen Pflichtverletzung beruhte.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 4.3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
5. Gefahrenübergang
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel gegenüber Unternehmern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften "ex works" (Incoterms 2010). Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6. Mängelgewährleistung
Für Sachmängel bei Lieferungen an Verbraucher haben wir nach dem Gesetz einzustehen. Bei Verträgen mit Unternehmern haben wir wie folgt für Sachmängel einzustehen: Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des kaufmännischen Bestellers setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Ist der Besteller nicht Kaufmann, so hat dieser offensichtliche Mängel binnen 14 Tagen nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen.
Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen, Variantenprodukten und nicht am Lager geführten Artikeln ist zu beachten, dass produktionsbedingte Mengentoleranzen von ±5 % entstehen können.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns - nach unserer Wahl - unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Zahlungen des Bestellers bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 3.4, 2. Satz dieser Bedingungen erfüllt sind.
Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Besteller zu berechnen.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen, es sei denn, es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung. Wir sind berechtigt, den Besteller mit derartigen Mehrkosten zu belasten. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns aus Verbrauchsgüterverkauf (§§ 478, 479 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.
Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, soweit diese länger als 24 Monate sind und sich nichts Gegenteiliges aus diesen Bedingungen ergibt, so z.B. für Sachen, die für Bauwerke üblicherweise verwendet worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), für den Rückgriffanspruch (§ 479 Abs. 1 BGB) und für Bauten und Baumängel (§§ 634 a, 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, die unter § 437 Nr. 3 oder § 634 Nr. 4 BGB (Schadensersatz bei Mängeln) fallen. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigern wir diese oder ist dem Besteller unzumutbar, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern).
Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Besteller gilt Ziff. 8 dieser Bedingungen. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 8 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.
7. Gewerbliche Schutzrechte/Rechtsmängel
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung im Lande des Lieferorts frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren oder die Liefersache so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder die Liefersache austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 8.
Ziff. 6.4, Ziff. 6.5, Ziff. 6.8 und Ziff. 6.10 dieser Bedingungen gelten entsprechend.
8. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen
Die Geltendmachung von Mangelschäden aufgrund von Mängeln unserer dem Besteller geschuldeten Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige erhebliche Pflichtverletzung verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, aufgrund solcher Mängel ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nur leicht fahrlässig oder unverschuldet verursacht haben.
Dies gilt insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln. Diese Haftungsbeschränkung für Mangelschäden gilt nicht für eine leicht fahrlässige Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Geltendmachung von Schadensersatz für eine Verletzung einer etwaig von uns oder Dritten, für die wir einzustehen haben, abgegebenen Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, sofern wir die Verletzung nicht verschuldet haben.
Ansonsten sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden "Schadensersatzansprüche") des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie) oder bei der fahrlässigen erheblichen Verletzung unserer Pflichten. Unsere Haftung bei Fahrlässigkeit ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit nicht eine Verletzung des Lebens, ein Körper- oder Gesundheitsschaden oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft vorliegt oder etwas anderes vereinbart wurde. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß Ziff. 8.1 - 8.3 nicht verbunden.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziff. 6.8 dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) und dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
9. Eigentumsvorbehalt
Ist der Besteller Unternehmer, so gilt folgendes (Abs. 9.1 - 9.7): Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Der Rücktritt vom Vertrag schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Besteller nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt.
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
Werden die von uns gelieferten Gegenstände dergestalt in Grundstücke eingebaut, dass sie mit dem Anbau Eigentum des Grundstücksbesitzers werden, so gilt Ziff. 9.5 entsprechend.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Ist der Besteller nicht Unternehmer i.S. des § 14 BGB, so bleibt die Kaufsache unser Eigentum, bis deren Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Im Übrigen gelten Ziffern (9.2), (9.3) und (9.6).
Wird die Liefersache ins Ausland verbracht, so gilt folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen werden.
10. Compliance
Der Besteller garantiert im Allgemeinen und im Besonderen während der Dauer der Vertragsbeziehung, mit MÜPRO alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich sämtlicher Anti-Korruptions-Gesetze – und Vorschriften einzuhalten. Der Besteller garantiert gegenüber MÜPRO im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen sowie sonstigen gegenüber MÜPRO erbrachten Leistungen keine verbotenen Handlungen begangen zu haben oder andere bei der Begehung solcher direkt oder indirekt unterstützt zu haben. Dies umfasst auch das Versprechen, Anbieten oder Gewähren sowie Auffordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder einen Nutzen daraus zu ziehen.
11. Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Wiesbaden. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungsort bei Kaufleuten Wiesbaden.
12. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG). Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 02/2020